6 nicht beleuchtet oder dunkel gekleidet sind. Gerade weil die Eisschicht eher dünn war, konnte durchaus Licht ins Fahrzeuginnere gelangen. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Sicht des Beschuldigten stark eingeschränkt war und er die (beleuchtete) Umgebung zumindest teilweise nur schemenhaft wahrnehmen konnte. Auch die subjektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Der Beschuldigte gab an, dass er freie Sicht gehabt habe (pag.