Vorliegend habe sich die freie Fläche knapp oberhalb der Lüftung befunden. Die Sicht durch den unteren Rand spiele aber nur eine geringfügige Rolle, so dass ein teilweises Verdecken dieses Blickfelds (z.B. durch ein Navigationsgerät) vertretbar sei (pag. 144). Weiter sei davon auszugehen, dass die Polizei sicherlich kontrolliert habe, dass die Scheibe vor der Weiterfahrt vom Eisbeschlag befreit worden sei (pag. 144).