Es bestehe kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Der Beschuldigte, welcher ein Motiv dafür habe, die Sicht nicht korrekt zu beschreiben, habe detailarm und ausweichend ausgesagt. Er habe die Sicht nicht beschreiben können und lediglich festgehalten, dass alles normal gewesen sei und er gut auf die Strasse gesehen hätte. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass eine dünne Eisschicht vorhanden gewesen sei. Auch eine dünne Schicht könne wie ein starkes Milchglas wirken (pag. 143). Vorliegend habe sich die freie Fläche knapp oberhalb der Lüftung befunden.