10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht in sachverhaltsmässiger Hinsicht zusammengefasst geltend, dass die Fotos der Polizei die schlechte Sicht durch die Frontscheibe realistisch wiedergeben würden, was durch die unmissverständlichen Aussagen des Zeugen/Polizisten F.________ bestätigt werde. Er habe sich zudem mit einem Blick (auf der Lenkerseite durch die heruntergelassenen Seitenscheibe von innen) auf die Frontscheibe der Umstände vergewissert. Es bestehe kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln.