93 f., S. 9 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass nur die Frontscheibe beschlagen gewesen sei. Der Zeuge habe zu den übrigen Scheiben keine verlässlichen Aussagen machen können (pag. 94 f., S. 11 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Bezüglich des Verkehrsaufkommens und der Strassenverhältnisse könne auf die Angaben im Anzeigerapport abgestellt werden, wonach ein schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht habe (pag. 95 f., S. 11 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).