Im Übrigen sei die Frontscheibe beschlagen gewesen. Gemäss dem Zeugen/Polizisten F.________ und der Fotodokumentation habe es sich um eine dünne Eisschicht gehandelt. Die Eisschicht sei jedoch nicht derart blickdicht gewesen wie vom Zeugen F.________ beschrieben. Trotz Lichtreflektion sei die Autobahnvignette auf den Fotoaufnahmen erkennbar. Die Lüftung habe zudem die Eisschicht rasch verschwinden lassen. Es würden keine zuverlässigen Angaben zur Fahrersicht vorliegen (pag. 93 f., S. 9 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).