4 9. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass der Beweiswert der Fotodokumente aufgrund der Bildqualität, der Schattenwürfe und der Lichtreflektion zu relativieren sei. Aus den Beweismitteln ergebe sich aber, dass im unteren Bereich der Scheibe eine grössere Fläche frei gewesen sei als vom Zeugen beschrieben. Sie habe ungefähr eine Breite von einem Drittel und eine Höhe von einem Achtel der Frontscheibe aufgewiesen. Im Übrigen sei die Frontscheibe beschlagen gewesen.