Bestritten ist hingegen, welche Teile der Frontscheibe beschlagen waren, wie stark der Beschlag war – und damit inwiefern das Blickfeld des Beschuldigten eingeschränkt war. Sachverhaltsmässig ist auch bestritten, ob bzw. inwiefern der Beschuldigte eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr – sofern eine solche denn bestand – in Kauf genommen hat.