7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Fahrer des besagten Personenwagens am 14. November 2017 durch die Polizei angehalten wurde und zu jenem Zeitpunkt die Frontscheibe einen gewissen Beschlag aufwies (vgl. pag. 89, S. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Bestritten ist hingegen, welche Teile der Frontscheibe beschlagen waren, wie stark der Beschlag war – und damit inwiefern das Blickfeld des Beschuldigten eingeschränkt war.