Dies habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen (pag. 7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Juli 2018 behielt sich das Gericht vor, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG zu würdigen (pag. 59; Titel «Nicht betriebssichere Fahrzeuge»; Führen eines Fahrzeugs, das den Vorschriften nicht entspricht).