Er habe den Personenwagen, einen Renault, geführt, obwohl die Frontscheibe stark beschlagen gewesen sei und er lediglich durch eine kleine Stelle direkt oberhalb der Lüftungsschlitze auf die Fahrbahn habe sehen können. Indem er mit einer derart eingeschränkten Sicht am Strassenverkehr teilgenommen habe, habe er eine zumindest erhöhte abstrakte Unfall- und Verletzungsgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere jene, welche er bei seinen Fahrmanövern übersehen könnte, geschaffen. Dies habe der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen (pag. 7).