Zwar hat die Vorinstanz den Beschuldigten vorliegend einer Übertretung schuldig erklärt. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens war jedoch eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und damit ein Vergehen, weshalb Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung gelangt. 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung