5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Vorinstanz den Beschuldigten vorliegend einer Übertretung schuldig erklärt.