(1) zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage); (2) zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor zweiter Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfahren vor zweiter Instanz eine Parteientschädigung in Höhe gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten.