1. schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln (nicht betriebssicheres Fahrzeug). 2. zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen von Fr. 60.00, ausmachend total Fr. 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von dreii Jahren. 2.2 einer Busse von Fr. 500.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen sei auf zwei Tage festzusetzen; 2.3 den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.