Nachdem die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben (pag. 123 und 125), ordnete die Verfahrensleitung am 10. Oktober 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 126 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung ging am 26. Oktober 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 141 ff.). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (pag. 147 f.), welche dieser mit Eingabe vom 16. November 2018 wahrnahm (pag.