2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwalt C.________ am 18. Juli 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 78). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 3. September 2018 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 109 f.). Mit Verfügung vom 5. September 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 111 f.). Mit Eingabe vom 25. September 2018 gab Rechtsanwalt D.__