Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 350 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Juli 2018 (PEN 2018 186) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 10. Juli 2018 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelge- richt) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 14. November 2017 in E.________ durch Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, und verurteilte ihn hierfür zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten von CHF 1‘620.00 (pag. 72 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Staatsanwalt C.________ am 18. Juli 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 78). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolg- ten Berufungserklärung vom 3. September 2018 erklärte die Generalstaatsanwalt- schaft die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 109 f.). Mit Verfügung vom 5. September 2018 gewährte die Verfahrensleitung dem Be- schuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nicht- eintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 111 f.). Mit Eingabe vom 25. Sep- tember 2018 gab Rechtsanwalt D.________ bekannt, dass auf die Anschlussberu- fung und auf einen Antrag auf Nichteintreten verzichtet und die Angelegenheit im Übrigen bürointern auf Rechtsanwalt B.________ übertragen werde (pag. 118). Mit Verfügung vom 26. September 2018 fragte die Verfahrensleitung die Parteien an, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 120 f.). Nachdem die Parteien ihr Einverständnis erklärt haben (pag. 123 und 125), ordnete die Verfahrensleitung am 10. Oktober 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft zur Einrei- chung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 126 f.). Die schriftliche Berufungsbegründung ging am 26. Oktober 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 141 ff.). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 gewährte die Verfah- rensleitung dem Beschuldigten Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stel- lungnahme (pag. 147 f.), welche dieser mit Eingabe vom 16. November 2018 wahrnahm (pag. 150 ff.). Auf die mit Verfügung vom 19. November 2018 gewährte Gelegenheit zur Replik (pag. 155 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 21. November 2018 (pag. 158), woraufhin der Schriftenwechsel am 22. Novem- ber 2018 als abgeschlossen erachtet wurde (pag. 160 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 holte die Verfahrensleitung von Amtes wegen einen aktuellen Strafregisterauszug (pag. 139), einen ADMAS-Auszug (pag. 132) sowie einen Leumundsbericht (inkl. wirtschaftliche Verhältnisse, pag. 134 ff.) über den Beschuldigten ein (pag. 127). 2 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 25. Oktober 2018 folgende Anträge (pag. 142): Der Beschuldigte, vgt. sei 1. schuldig zu sprechen der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln (nicht betriebssicheres Fahrzeug). 2. zu verurteilen zu: 2.1 einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen von Fr. 60.00, ausmachend total Fr. 600.00. Der Voll- zug der Geldstrafe sei aufzuschieben mit einer Probezeit von dreii Jahren. 2.2 einer Busse von Fr. 500.00 (unbedingt). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen sei auf zwei Tage festzusetzen; 2.3 den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, stellte folgende An- träge (pag. 150 f.): 1. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung, vom 10. Ju- li 2018 (PEN 18 186) sei vollumfänglich zu bestätigen und der Beschuldigte sei a. schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, be- gangen am 14.11.2017 in E.________ durch Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, und zu b. verurteilen (1) zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung fünf Tage); (2) zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor zweiter Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Verfah- ren vor zweiter Instanz eine Parteientschädigung in Höhe gemäss noch einzureichender Kostennote auszurichten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils durch die Gene- ralstaatsanwaltschaft hat die Kammer den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch Lenken eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeugs, sowie die damit zusammenhängenden Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu prüfen. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Berufungsgericht entscheidet mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Zwar hat die Vorinstanz den Beschuldigten vorliegend einer Übertretung schuldig erklärt. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens war jedoch eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und damit ein Vergehen, weshalb Art. 398 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung gelangt. 3 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 9. Januar 2018, der vorliegend als Anklage dient, vorgeworfen, sich am 14. November 2017, ca. um 21.50 Uhr, durch Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht zu haben. Er habe den Personenwagen, einen Renault, geführt, obwohl die Frontscheibe stark beschlagen gewesen sei und er le- diglich durch eine kleine Stelle direkt oberhalb der Lüftungsschlitze auf die Fahr- bahn habe sehen können. Indem er mit einer derart eingeschränkten Sicht am Strassenverkehr teilgenommen habe, habe er eine zumindest erhöhte abstrakte Unfall- und Verletzungsgefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere jene, welche er bei seinen Fahrmanövern übersehen könnte, geschaffen. Dies ha- be der Beschuldigte zumindest billigend in Kauf genommen (pag. 7). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Juli 2018 behielt sich das Gericht vor, den Sachverhalt auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG zu würdigen (pag. 59; Titel «Nicht betriebssichere Fahr- zeuge»; Führen eines Fahrzeugs, das den Vorschriften nicht entspricht). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte als Fahrer des besagten Personenwagens am 14. November 2017 durch die Polizei angehalten wurde und zu jenem Zeitpunkt die Frontscheibe einen gewissen Beschlag aufwies (vgl. pag. 89, S. 5 der vor- instanzlichen Entscheidbegründung). Bestritten ist hingegen, welche Teile der Frontscheibe beschlagen waren, wie stark der Beschlag war – und damit inwiefern das Blickfeld des Beschuldigten einge- schränkt war. Sachverhaltsmässig ist auch bestritten, ob bzw. inwiefern der Be- schuldigte eine erhöhte abstrakte Unfallgefahr – sofern eine solche denn bestand – in Kauf genommen hat. 8. Beweismittel Zur Klärung der vorliegenden Beweisfragen liegen der Kammer folgende Beweis- mittel vor: - Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 24. November 2017 (pag. 1 f.); - Fotodokumentation der Kantonspolizei vom 14. November 2017 (pag. 15 ff.); - Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 10. Juli 2018 (pag. 60 ff.); - Aussagen des Zeugen und Polizisten F.________ anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 10. Juli 2018 (pag. 65 ff.). Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend und vollständig zu- sammengefasst, auf ihre Ausführungen wird verwiesen (pag. 89 ff., S. 5-8 der vor- instanzlichen Entscheidbegründung). 4 9. Beweiswürdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangt in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass der Beweiswert der Fotodokumente aufgrund der Bildqualität, der Schattenwürfe und der Lichtreflektion zu relativieren sei. Aus den Beweismitteln er- gebe sich aber, dass im unteren Bereich der Scheibe eine grössere Fläche frei ge- wesen sei als vom Zeugen beschrieben. Sie habe ungefähr eine Breite von einem Drittel und eine Höhe von einem Achtel der Frontscheibe aufgewiesen. Im Übrigen sei die Frontscheibe beschlagen gewesen. Gemäss dem Zeugen/Polizisten F.________ und der Fotodokumentation habe es sich um eine dünne Eisschicht gehandelt. Die Eisschicht sei jedoch nicht derart blickdicht gewesen wie vom Zeu- gen F.________ beschrieben. Trotz Lichtreflektion sei die Autobahnvignette auf den Fotoaufnahmen erkennbar. Die Lüftung habe zudem die Eisschicht rasch ver- schwinden lassen. Es würden keine zuverlässigen Angaben zur Fahrersicht vorlie- gen (pag. 93 f., S. 9 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass nur die Frontscheibe beschlagen ge- wesen sei. Der Zeuge habe zu den übrigen Scheiben keine verlässlichen Aussa- gen machen können (pag. 94 f., S. 11 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegrün- dung). Bezüglich des Verkehrsaufkommens und der Strassenverhältnisse könne auf die Angaben im Anzeigerapport abgestellt werden, wonach ein schwaches Ver- kehrsaufkommen geherrscht habe (pag. 95 f., S. 11 f. der vorinstanzlichen Ent- scheidbegründung). 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht in sachverhaltsmässiger Hinsicht zusam- mengefasst geltend, dass die Fotos der Polizei die schlechte Sicht durch die Front- scheibe realistisch wiedergeben würden, was durch die unmissverständlichen Aus- sagen des Zeugen/Polizisten F.________ bestätigt werde. Er habe sich zudem mit einem Blick (auf der Lenkerseite durch die heruntergelassenen Seitenscheibe von innen) auf die Frontscheibe der Umstände vergewissert. Es bestehe kein Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Der Beschuldigte, welcher ein Motiv dafür habe, die Sicht nicht korrekt zu beschreiben, habe detailarm und ausweichend ausge- sagt. Er habe die Sicht nicht beschreiben können und lediglich festgehalten, dass alles normal gewesen sei und er gut auf die Strasse gesehen hätte. Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass eine dünne Eisschicht vorhanden gewesen sei. Auch eine dünne Schicht könne wie ein starkes Milchglas wirken (pag. 143). Vor- liegend habe sich die freie Fläche knapp oberhalb der Lüftung befunden. Die Sicht durch den unteren Rand spiele aber nur eine geringfügige Rolle, so dass ein teil- weises Verdecken dieses Blickfelds (z.B. durch ein Navigationsgerät) vertretbar sei (pag. 144). Weiter sei davon auszugehen, dass die Polizei sicherlich kontrolliert habe, dass die Scheibe vor der Weiterfahrt vom Eisbeschlag befreit worden sei (pag. 144). 11. Argumentation des Beschuldigten Der Beschuldigte verweist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 151). Aus den Fotos der Kantonspolizei von aussen könne aufgrund der Lichtreflektion nicht auf die Sichtverhältnisse im Autoinnern geschlossen werden. Die beschlags- 5 freie Stelle sei lang und oval und weise die Form auf, die bei der Beheizung der Frontschreibe entstehe, was zeige, dass der Beschlag angesichts der kurzen Fahrt nur sehr dünn gewesen sein könne. Abreibspuren würden auch beim Wegwischen eines leichten Beschlags entstehen (pag. 151). Dem Beschuldigten könne nicht vorgeworfen werden, er habe nicht detailliert ausgesagt. Er habe bestätigt, dass er die Strasse genügend gesehen hätte, zu weiteren Ausführungen habe kein Anlass bestanden. Die Aussagen des Zeugen/Polizisten F.________ seien nur schwer nachvollziehbar. Dass der Beschlag wie ein starkes Milchglas gewirkt und der Be- schuldigte Fussgänger nicht gesehen habe, sei eine reine Mutmassung. Zudem könne sich der Zeuge nur schlecht daran erinnern, dass er den Beschuldigten trotz Abnahme des Führerausweises habe weiterfahren lassen. Dass der Beschuldigte die dunkel gekleideten Polizisten in der Lichtquelle trotz des Blendeffekts gesehen habe, sei ein starkes Indiz für ausreichende Sicht (pag. 152). Auf den Fotoaufnah- men sei nicht klar zu erkennen, wo sich die beschlagsfreie Stelle befunden habe. Die Aufnahmen würden jedoch zeigen, dass die freie Fläche horizontal etwa auf der Höhe eins Drittels der Frontscheibe gewesen sei. Die Sicht sei damit gegeben gewesen (pag. 152 f.). 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Bezüglich der Dichte des Beschlags Zunächst ist festzuhalten, dass die Fotoaufnahmen, welche den Beschlag vor der Anhaltung des Beschuldigten durch die Polizei zeigen, von eher schlechter Qualität sind. Dennoch zeigen sie den Umfang und die Dichte des Beschlags genügend deutlich. Gut zu erkennen ist die ovale beschlagfreie Zone im unteren zentralen Scheibenbereich. Wie die Verteidigung zutreffend ausführt, verstärkt die direkte Be- lichtung durch die Strassenbeleuchtung zwar optisch die Dichte des Beschlags. Dies zeigt insbesondere der direkte Vergleich zwischen der zweiten Aufnahme auf pag. 16 und der Aufnahme der Frontscheibe auf pag. 17. Die Lichtverhältnisse las- sen den Beschlag dichter und heller erscheinen. Der Beschlag war tatsächlich eher dünn, was sich auch darin zeigt, dass er durch die Belüftung im Bereich der Lüf- tungsschlitze relativ rasch verschwand. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass der vorhandene Beschlag – so wie auf den Aufnahmen ersichtlich – die Sicht doch erheblich einschränkte. Auf pag. 17, wo keine Lichtreflektion vorhanden ist, sind der Fahrer des Fahrzeugs bzw. die Beifahrerin durch die Frontscheibe nur knapp schemenhaft zu erkennen. Zu sehen ist auf diesen Aufnahmen ohne direk- ten Lichteinfall lediglich der Führerausweis (oder ein anderes Dokument) direkt oberhalb des Armaturenbretts, wobei an dieser Stelle Kratzspuren zu sehen sind und damit kein durchgehender Beschlag mehr vorhanden war. Diese kleine freie Stelle befindet sich im unteren Drittel der Frontscheibe und damit nicht im direkten Gesichtsfeld des Fahrers. Die Fotoaufnahmen belegen insgesamt eine doch erheb- liche Einschränkung der Sicht, insbesondere im Gesichtsfeld des Fahrers. Dass der Beschuldigte die Polizei rechtzeitig wahrnahm, vermag an diesem Bewei- sergebnis nichts zu ändern. Nachts werden beleuchtete Objekte, welche u.U. auch reflektieren (Polizeifahrzeug oder Uniform) erfahrungsgemäss verhältnismässig rasch wahrgenommen. Problematisch sind vielmehr Objekte oder Subjekte, welche 6 nicht beleuchtet oder dunkel gekleidet sind. Gerade weil die Eisschicht eher dünn war, konnte durchaus Licht ins Fahrzeuginnere gelangen. Dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Sicht des Beschuldigten stark eingeschränkt war und er die (beleuchtete) Umgebung zumindest teilweise nur schemenhaft wahrnehmen konn- te. Auch die subjektiven Beweismittel lassen keinen anderen Schluss zu. Der Be- schuldigte gab an, dass er freie Sicht gehabt habe (pag. 62). Wie die General- staatsanwaltschaft jedoch zu Recht ausführt, hat der Beschuldigte ein erhebliches Motiv dafür, die Sicht besser darzustellen als sie tatsächlich war. Ein solches Motiv ist demgegenüber beim Zeugen/Polizisten F.________ nicht ersichtlich. Dieser bestätigte, dass die Frontscheibe – abgesehen von der freien Stelle oberhalb des Lüftungsschlitzes – mit einer dünnen Eisschicht beschlagen gewesen sei (pag. 65). Es sei eine Art Film aus Eis gewesen (pag. 66). Er habe die Sicht der Fahrerseite überprüft und die Frontscheibe sei zu 80 % beschlagen gewesen (pag. 66). Die Kammer sieht keinen Anlass an diesen Aussagen zu zweifeln, auch wenn der Be- schlag wohl eher etwas weniger als 80 % der Frontscheibe abgedeckt haben dürf- te. Der Zeuge F.________ machte detaillierte Angaben, beschrieb wie er die Sicht überprüft hatte und gestand auch seine fehlende Erinnerung bezüglich der weiteren Scheiben ohne Weiteres ein (pag. 65 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass ein erfahrener Polizist die Sichtverhältnisse mit einem Kontrollblick zutreffend einschätzen kann. Daran ändert auch der nicht ganz übereinstimmende Winkel beim Kontrollblick nichts. Der Umstand, dass der Zeuge sich nicht korrekt hinter das Steuer gesetzt hatte, könnte ausschliesslich dann von Relevanz sein, wenn ei- ne grössere Fläche – so beispielsweise ein Guckloch – frei gewesen wäre. In ei- nem solchen Fall wäre der eingenommene Winkel für die Beurteilung des Sicht- felds entscheidend. Vorliegend waren jedoch – abgesehen von der kleinen Fläche oberhalb des Lüftungsschlitzes sowie der kleinen und schmalen freien Streifen auf der Seite der Beifahrerin (vgl. auch Ausführungen unter E. 12.2) – mindestens die gesamten oberen zwei Drittel der Frontscheibe beschlagen. Der eingenommene Blickwinkel war damit nicht von zentraler Bedeutung. Der Zeuge/Polizist F.________ bestätigte weiter, dass er den Beschuldigten habe weiterfahren lassen (pag. 66). Die Frage, ob der Beschuldigte vorher die Front- scheibe freigekratzt hatte, muss und kann offen gelassen werden. Es wäre ebenso denkbar, dass die Scheibe – die Eisschicht war wie festgestellt nur dünn – während des Gesprächs mit der Polizei etwas abgetaut ist. Jedenfalls kann nach Ansicht der Kammer ausgeschlossen werden, dass die Polizei den Beschuldigten mit stark eingeschränktem Sichtfeld weiterfahren liess. Dies bestätigte der Polizist F.________ glaubhaft (pag. 69). 12.2 Bezüglich der freien Stelle Auch wenn die Aufnahmen wie erwähnt eher von schlechter Qualität sind, ist doch deutlich zu erkennen, dass die freie Stelle nur einen kleinen Teil der Frontscheibe umfasst, im unteren Drittel liegt, und ausschliesslich durch die Lüftung entstanden ist, was auch der Beschuldigte geltend macht (vgl. pag. 17). Die Fotoaufnahmen zeigen, dass sich die freie Stelle nicht auf Augenhöhe des Lenkers befand und mit- hin – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt (pag. 144) – für 7 die Beurteilung der Sicht insofern nicht von Bedeutung ist, als der Beschuldigte durch diese freie Stelle hindurch – wenn überhaupt – nur eine sehr eingeschränkte Sicht auf die Fahrbahn hatte. So befand sich die freie Stelle unmittelbar oberhalb des Armaturenbretts auf einer Höhe, auf der üblicherweise noch ein Navigations- gerät angebracht werden dürfte. Auch vermag die Kammer entgegen der Vorin- stanz auf den Fotoaufnahmen kein weiteres freies Dreieck zu erkennen. Zwar sind auf pag. 16 zwei vom Beschlag freie schmale Streifen zu sehen. Die Aufnahmen zeigen aber, dass der Beschlag zwischen den beiden Streifen noch vorhanden war (vgl. insbesondere zweites Bild auf pag. 16), was darauf hindeutet, dass die Strei- fen durch den Scheibenwischer freigelegt wurden. Die freien Streifen befanden sich zudem eher auf der Seite der Beifahrerin, was insbesondere auf pag. 17 ersichtlich ist. Die Scheibe auf der Seite des Lenkers war – abgesehen von der kleinen freien Stelle oberhalb der Lüftung und im Bereich des sichtbaren Dokuments – durchge- hend beschlagen. Es ist daher festzuhalten, dass die freie Stelle dem Beschuldigten keine genügende Sicht auf die Fahrbahn erlaubte. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die seitlichen Scheiben, Rückspiegel und Heckscheibe nicht beschlagen waren (siehe auch E. III.14). 12.3 Bezüglich Verkehrsaufkommen Die Kontrolle fand um ca. 22.00 Uhr statt. Erfahrungsgemäss ist zu dieser Zeit in der Regel nicht mehr mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, weswegen im Anzeigerapport unter Verkehrsmenge denn auch «schwach» ver- merkt ist (pag. 2). Der Umstand, dass in E.________ Arbeitsplätze mit Nacht- schichten vorhanden sind, weist jedoch darauf hin, dass gerade am späteren Abend durchaus noch mit Verkehr zu rechnen ist. Dies bestätigte denn auch der Zeuge/Polizist F.________, welcher angab, sie hätten diejenigen Leute kontrolliert, die auf dem Weg zur Nachtschicht gewesen seien (pag. 67). Wäre mit keinem Ver- kehrsaufkommen zu rechnen gewesen, hätte die Polizei kaum an dieser Stelle eine Kontrolle durchgeführt. Unabhängig davon, wie viele Motorfahrräder im Zeitpunkt der Kontrolle unterwegs waren, kann festgehalten werden, dass aufgrund der Nachtschicht mit Verkehr zu rechnen war, wobei neben Autos vereinzelt auch Mo- fas, Motorräder oder Roller unterwegs waren (vgl. Aussagen des Zeugen/Polizisten F.________, pag. 67). Dies musste auch dem ortskundigen Beschuldigten bekannt gewesen sein. 12.4 Bezüglich Wissen und Wollen des Beschuldigten Die Kammer geht in sachverhaltsmässiger Hinsicht davon aus, dass der Beschul- digte die eingeschränkten Sichtverhältnisse kannte und sich im Wissen darum ins- besondere aus zeitlichen Gründen bewusst dafür entschieden hat, seine Ehefrau ohne weitere Massnahmen zu ergreifen, welche die Sicht verbessert hätten, zu ih- rer Arbeitsstelle zu fahren. Darauf, was der Beschuldigte bezüglich einer möglichen Gefährdung der weiteren Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen hat, ist der Ein- fachheit halber im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen. 8 12.5 Fazit Beweiswürdigung Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl/Anklageschrift ist erstellt. Die Kammer geht davon aus, dass das Sichtfeld des Beschuldigten durch den dünnen Eisbeschlag so stark beeinträchtigt war, dass er seine (beleuchtete) Umgebung nur schemen- haft wahrnehmen konnte. Die nicht beleuchtete Umgebung war kaum zu erkennen. Das freie Feld im unteren Drittel der Frontscheibe befand sich nicht auf der Höhe des Sichtfelds des Beschuldigten und konnte daher die Sichtverhältnisse nicht ver- bessern. Das Verkehrsaufkommen war der Tageszeit entsprechend schwach. Die Strasse wurde jedoch insbesondere aufgrund der beginnenden Nachtschicht von verschiedenen Verkehrsteilnehmern befahren. III. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt und den objekti- ven und subjektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt. Es kann voll- umfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 97 f., S. 13 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Beschuldigte – wie die Generalstaatsanwalt- schaft argumentiert – einer groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat . Die Vorinstanz hat den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung und insbe- sondere auch die einschlägigen Bundesgerichtsentscheide zutreffend wiedergege- ben. Darauf wird verwiesen (pag. 98 ff., S. 14-16 der vorinstanzlichen Entscheid- begründung). Liegt eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, geht Art. 90 Abs. 2 SVG dem Art. 93 Abs. 2 SVG vor; demgegenüber geht Art. 93 Abs. 2 SVG als lex specialis der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG vor (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_672/2008 vom 16. Januar 2009, E. 1.4). 14. Rechtliche Würdigung durch die Kammer Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist erfüllt, die erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit ist gegeben: Wie das Beweisergebnis ergeben hat, waren die Sichtverhältnisse für den Beschuldigten insofern stark ein- geschränkt, als er durch das freie Feld in der Frontscheibe, welches sich weit un- terhalb der Höhe seiner Augen befand, die Strasse und den Verkehr nicht genü- gend wahrnehmen konnte. Auch die beiden freien Streifen auf der Beifahrerseite liessen kaum freie Sicht auf die Fahrbahn zu. Zwar war die Eisschicht nur dünn und der Beschuldigte konnte zumindest beleuchtete Objekte schemenhaft wahrneh- men. Die nicht beleuchtete Umgebung war jedoch kaum erkennbar. Der Umstand, dass der Beschuldigte keine uneingeschränkte Sicht auf die Fahrbahn hatte, wiegt schwer – unabhängig davon, dass die Sicht durch die weiteren Fenster nicht ein- geschränkt war. Auch wenn die Seitenfenster das Sichtfeld erheblich erweitern, ist doch die Frontscheibe von entscheidender Bedeutung, welche die Sicht auf den Strassenverlauf und mögliche kommende Gefahren erlaubt, denen rechtzeitig und angemessen begegnet werden muss (Fussgänger, Velofahrer oder Motorradfah- 9 rer). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte nachts fuhr und gerade zu dieser Tageszeit dunkel gekleidete Objekte wie Motorräder, Velofahrer oder Fuss- gänger erfahrungsgemäss selbst bei uneingeschränkter Sicht nur schwer wahrge- nommen werden können. Schliesslich war der Beschuldigte in einem bewohnten Gebiet unterwegs, wo er – auch spät um 22.00 Uhr und unabhängig vom Passieren von Fussgängerstreifen – durchaus noch mit Fussgängern oder Velofahrern rech- nen musste. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Verkehrsaufkommen verhältnismässig schwach war. Wie festgestellt, war mit Blick auf die beginnende Nachtschicht bei der nahe gelegenen Firma durchaus Verkehr vorhanden, wobei sich dieser nicht nur auf gleich starke Verkehrsteilnehmer wie Autos beschränkte. In Anbetracht dieser dem Beschuldigten bekannten Umstände liegt eine Gefähr- dung eines weiteren Verkehrsteilnehmers – insbesondere von teilweise schlecht sichtbaren Fussgängern, Velofahrern oder Motorradfahrern, zumal zu dieser Jah- reszeit – nahe. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt: Wie das Beweisergebnis ergeben hat, lenkte der Beschuldigte sein Fahrzeug im Wissen um die mangelnde Sicht auf die Fahrbahn. Diesbezüglich hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt. Der Beschuldigte musste die mit seinem Handeln verbundene abstrakte Gefähr- dung der anderen Verkehrsteilnehmer kennen, welche evident und gerade in der Nacht erheblich war. Indem er sich trotz dieser ihm bekannten Gefahr aus zeitli- chen Gründen und Bequemlichkeit entschied, innerorts die geplante Strecke zu be- fahren, hat er grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG gehandelt. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzu- stellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist aus- geschlossen. (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat bes- ser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kom- 10 mentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hin- weisen). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurden vor al- lem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Frei- heitsstrafe ausgeweitet. Vorliegend würden indessen in beiden Fällen – nach altem wie nach neuem Recht – bedingte Geldstrafen resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zur Tatbegehung geltende Recht, das StGB in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fas- sung (aStGB), anzuwenden. 16. Allgemeines Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksich- tigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr- dung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 aStGB). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälten (VBRS) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Das Gericht ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sondern sie die- nen lediglich als Anhaltspunkt. Die Richtlinien beinhalten eine normierte Strafzu- messung für Massendelikte, welche in der Regel von den vorliegenden Umständen und dem jeweiligen Verschulden her sehr ähnlich sind. Insofern dienen die Richtli- nien der rechtsgleichen Behandlung in gleichgearteten Fällen und somit auch der Rechtssicherheit und der Gerechtigkeit. 17. Strafrahmen und Startart Die grobe Verkehrsregelverletzung wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet (Art. 90 Abs. 2 SVG). Vorliegend erachtet die Kammer eine Geldstrafe als verhältnismässige Sanktion. 18. Strafzumessung in concreto 18.1 Tatkomponenten Der Beschuldigte befuhr auf einer verhältnismässig kurzen Strecke nachts innerorts eine Strasse, obwohl die Sicht aus der beschlagenen Frontscheibe auf die Strasse stark eingeschränkt war. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und hat die mit seinem Handeln verbundene abstrakte Gefährdung in Kauf genommen. Er handelte derart, da er seine Frau zur Arbeit fahren wollte. Er hat es aus zeitli- chen Gründen unterlassen, sein Fahrzeug in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Es ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen und die möglichen Bege- hungsvarianten von einem sehr leichten Verschulden und – im Einklang mit den VBRS-Richtlinien – einer verschuldensangemessenen Strafe im untersten Bereich von 12 Strafeinheiten auszugehen. 11 18.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater zweier Kinder. Er geht einer Erwerbs- tätigkeit als Küchenangestellter nach (pag. 136). Der Beschuldigte ist wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln einschlägig vorbestraft (pag. 139). Die Vorstrafe liegt jedoch in der Zwischenzeit beinahe zehn Jahre zurück und ist daher neutral zu werten. Sein Verhalten im Strafverfahren war stets korrekt, was ebenfalls neutral zu werten ist. Beim Beschuldigten ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert damit eine verschuldensangemessene Strafe von 12 Strafeinheiten. 18.3 Bedingter Vollzug Eine unbedingte Geldstrafe erscheint gerade auch mit Blick auf die auszufällende Verbindungsbusse nicht als notwendig, um den Beschuldigten vor weiterer Delin- quenz abzuhalten. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Auf eine Erhöhung der ordentlichen Probezeit von zwei Jahren wird – ebenfalls mit Blick auf die Verbindungsbusse – verzichtet (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 18.4 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 4‘100.00, seine Ehefrau ein solches von monatlich CHF 2‘000.00 (pag. 137). Daraus resultiert unter Berück- sichtigung des Pauschalabzugs von 25 % sowie der Unterstützungsabzüge von je 15 % für seine Ehefrau und das erste Kind, sowie 12,5 % für das zweite Kind eine Tagessatzhöhe von CHF 60.00. 18.5 Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massen- delinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu ent- schärfen (Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstra- fe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher ge- ringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nicht- bewährung droht (BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu- ches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern 2007, S. 35). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, er- scheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bezie- hungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denk- bar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symboli- sche Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). 12 Das Gericht erachtet das Ausfällen einer Verbindungsbusse einerseits aufgrund der Schnittstellenproblematik zur einfachen Verkehrsregelverletzung angezeigt. Andererseits soll die Verbindungsbusse dem Beschuldigten den Ernst seiner Ver- fehlung aufzeigen. Von den insgesamt zwölf Tagessätzen Geldstrafe werden des- halb zwei Tagessätze, ausmachend CHF 120.00, als Busse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt zwei Tage. Die restli- chen zehn Tagessätze Geldstrafe zu CHF 60.00 bleiben als bedingte Strafe beste- hen. 19. Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00 (Er- satzfreiheitsstrafe zwei Tage) verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt. V. Kosten und Entschädigung Der Beschuldigte wurde schuldig erklärt und hat demzufolge die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘620.00 zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verlegt (Art. 428 Abs. 3 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte als vollumfänglich unterlie- gend zu gelten. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt lediglich betreffend Pro- bezeit, was sich im Ergebnis jedoch nicht auf die Verlegung der Verfahrenskosten auswirkt. Der Beschuldigte hat demzufolge die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. 13 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 14.11.2017 in E.________ durch Lenken eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 aStGB 29, 90 Abs. 2 SVG 57 Abs. 2 VRV 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 120.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung beträgt zwei Tage; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘620.00; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons Bern (nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 14 Bern, 6. Februar 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 15