A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘092.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘405.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (135 Abs. 4 StPO). 46 1.2. Obere Instanz