II. In Anwendung der Art. 57 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 2 StGB wird erkannt: 1. Es wird eine ambulante therapeutische Behandlung und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 trägt der Kanton Bern. 45 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin der beschuldigten Person, Fürsprecherin B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: