2.2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘072.00 und Auslagen von CHF 11‘386.60, zuzüglich CHF 600.00 für die schriftliche Urteilsbegründung, insgesamt ausmachend CHF 20‘058.60; 3. weiter verfügt wurde, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB), namentlich: