43 1.7. des geringfügigen Diebstahls, begangen am 09.09.2016 in Bern, im Deliktsbetrag von CHF 39.90 zum Nachteil der E.________; 1.8. der Entwendung eines Fahrrades zum Gebrauch, begangen bzw. festgestellt am 01.09.2016 in Bern, bei unbekanntem Geschädigten; 1.9. der Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz, begangen am 26.10.2016, in Bern, durch Befahren des Bahnbetriebsgebietes ohne Erlaubnis mit einem Fahrrad; 1.10. des unanständigen Benehmens, begangen am 26.06.2016 in Bern;