Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21.06.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 20.05.2016 bis 26.06.2016 in Bern, durch Besitz, Veräussern und Anstalten Treffen zur Veräusserung von mindestens 135.25 Gramm Heroingemisch, ausmachend mindestens 18.17 Gramm Heroin und 1.25 Gramm Kokaingemisch mit unbestimmten Reinheitsgrad;