Fürsprecherin B.________ wird vom Kanton Bern eine amtliche Entschädigung von CHF 4‘634.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. Für diese Entschädigung besteht aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens im oberinstanzlichen Verfahren weder für den Kanton noch für Fürsprecherin B.________ ein Rückbzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). IX. Weitere Verfügungen (DNA-Profil und erkennungsdienstliche Daten) Von der Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 248 ff.).