Die Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 10‘092.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘405.05, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecherin B.________ wird gemäss der eingereichten und für gerade noch angemessen erachteten Kostennote vom 27. Juni 2019 (pag. 863 f.) bestimmt. Fürsprecherin B.__