15. Verfahrenskosten Die Vorinstanz auferlegte der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 20‘058.60, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘072.00, Auslagen von CHF 11‘386.60 sowie Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00. Mangels Berufung in den entsprechenden Urteilspunkten ist die erstinstanzliche Kostenauferlegung in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).