VII. Bewährungshilfe nach Art. 63 Abs. 2 StGB Art. 63 Abs. 2 StGB hält fest, dass während des Aufschubs der Strafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung Bewährungshilfe und Weisungen erteilt werden können. Die Kammer erachtet die Anordnung einer Bewährungshilfe als sinnvolles und wirksames Mittel, um eine möglichst ganzheitliche Betreuung der Beschuldigten zu