Sie zeigte damit bereits in der Vergangenheit, dass sie durchaus eine gewisse Verbindlichkeit an den Tag legen kann und in der Lage ist, kooperativ mitzuarbeiten. Nach der Erkrankung ihres Vertrauenstherapeuten geriet das Leben der Beschuldigten aus verschiedenen Gründen ausser Bahn (Wohnungskündigung, gesundheitliche Beschwerden, Wegfall ihres Vertrauenstherapeuten, etc.) und sie verpasste den Moment, einen neuen Therapeuten zu suchen. Zum oberinstanzlichen Urteilszeitpunkt hatte die Beschuldigte wieder einen Termin im Juli 2019 bei einem neuen Psychiater, AS.________, im AE.________ (Spital) vereinbart.