Erstens die Ungefährlichkeit des Täters, zweitens die Vordringlichkeit der ambulanten Massnahme. Für die Beurteilung sind zum Einen die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen, zum Anderen aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden und rechtskräftige Strafen zu vollziehen, zu berücksichtigen (BGE 129 IV 161, E. 4 f., 5.4; BSK Strafrecht I, HEER, 4. Aufl., N. 39 ff. zu Art. 63; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern, 2007, N. 2 f. zu Art. 63;