In denjenigen Fällen jedoch, in denen die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung nur auf lange Frist und in bescheidenem Ausmass bestünden, sind die Voraussetzungen des Strafaufschubs grundsätzlich als nicht erfüllt zu betrachten. Zudem ist eine Behandlung in Freiheit nur zu vertreten, wenn der Zustand des Verurteilten – unter Berücksichtigung des Einflusses der Therapie – es rechtfertigt, ihm diese Chance der Bewährung zu geben. Zusammenfassend ist die Anordnung des Strafaufschubs an folgende zwei kumulative Voraussetzungen gebunden: Erstens die Ungefährlichkeit des Täters, zweitens die Vordringlichkeit der ambulanten Massnahme.