Zusammenfassend ist das Gutachten für die Kammer nicht vollends schlüssig und wirft doch einige Fragen und Ungereimtheiten auf. 14.3 Fazit In Anbetracht, dass die Beschuldigte noch nie im Strafvollzug war, dass das Angebot für eine stationäre Massnahme in der JVA Hindelbank nicht ideal ist, dass das erstinstanzliche Urteil für die damaligen sich positiv entwickelnden Lebensumstände der Beschuldigten streng ausgefallen ist, dass die seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretenen negativen Umstände nicht alleine der Beschuldigten angelastet werden können, dass die Beschuldigte aktuell eigene Bemühungen