Wenn er mit der Beschuldigten arbeiten müsste, würde er fachlich lieber in einem stationären Setting arbeiten (pag. 582). Der Gutachter distanziert sich mit diesen Aussagen für einen Moment von seiner Rolle des neutralen Gutachters und nimmt die Rolle des engagierten Therapeuten ein, in dem er ausführt, was therapeutisch wünschbar wäre. Er bemerkt dies selber und führt aus, es sei aber letztlich eine Frage der Verhältnismässigkeit. In der Tat geht es nicht darum, was therapeutisch wünschbar wäre, sondern juristisch im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeit i.e.S. vertretbar ist.