37 weise in dem von med. pract. L.________ angegebenen Ambulatorium des Foren- sisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität (FPD, pag. 362) erfolgen. Ein solcher Versuch ist jedenfalls noch offen. Das Argument des Gutachters der fehlenden und für eine ambulante Massnahme aber notwendigen Absprachefähigkeit mit der Beschuldigten (pag. 582) ist nach Ansicht der Kammer insofern zu relativieren, als die Beschuldigte bei Dr. med. I.________ bereits Gegenteiliges gezeigt hat und damals die Termine zweimal wöchentlich wahrnahm.