Der Kammer fällt aber auf, dass die Möglichkeit der Durchführung einer ambulanten Therapie mit einem Forensiker weder vom Gutachter noch von der Vorinstanz ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Eine forensische ambulante Therapie wurde bei der Beschuldigten bisher noch nicht ausprobiert und hätte sich gerade bei der positiven Entwicklung ihrer Lebensumstände im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils aufgedrängt. Womöglich wurde dies nicht in Betracht gezogen, weil die Beschuldigte im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils festgefahren war, eine ambulante Therapie bei ihrem langjährigen Dr. med. I.________ zu absolvieren.