gemäss eigenen Angaben nicht am deliktspezifischen Verhalten arbeiten (pag. 585). Die Ausführungen des Gutachters, dass es Dr. med. I.________ an der forensischen Fachkompetenz fehle, um mit der Beschuldigten zu arbeiten und dass gerade die Bearbeitung der forensisch relevanten Ziele nötig sei, werden von der Kammer nicht in Zweifel gezogen. Der Kammer fällt aber auf, dass die Möglichkeit der Durchführung einer ambulanten Therapie mit einem Forensiker weder vom Gutachter noch von der Vorinstanz ernsthaft in Betracht gezogen wurde.