Er sei fachlich für vorliegenden Fall nicht geeignet (…). Der Beschuldigten fehle es auch am Unrechtsbewusstsein, dies müsse aber vorliegend angesprochen werden, darin unterscheide sich die forensische Therapie von einer ambulanten Therapie (pag. 582). Es brauche in casu eine forensische Therapie. Bei einer ambulanten Therapie bei Dr. med. I.________ könne die Vollzugsbehörde dann nur schreiben, bitte nehmen sie die Therapie ernst. Daher habe er das Gefühl gehabt, dass er lieber mit einer stationären Massnahme arbeiten würden (pag.