Die von der Beschuldigten bevorzugte ambulante Massnahme im Sinne einer Intensivierung der Behandlung bei Dr. med. I.________ erachtete der Gutachter ungeeignet, weil es dem Therapeuten Dr. med. I.________ an der notwendigen forensischen Fachkompetenz fehle. Mithin würde dabei weiterhin lediglich die Sucht, nicht aber „das Delikt“ behandelt werden. Der Gutachter erläuterte, er habe mit Dr. med. I.________ telefoniert, dieser sei ein erfahrener Suchttherapeut. Ihm sei aber deutlich geworden, dass das Ziel einer gerichtlichen Massnahme – die Verhinderung weiterer Delikte – nicht das Kerngebiet von Dr. med. I.________ sei. Er sei fachlich für vorliegenden Fall nicht geeignet (…).