Somit muss der Gutachter den Abbau des Rohypnols auch in einer ambulanten Massnahme für möglich gehalten haben. Die Tatsache, dass gemäss Aussagen des Gutachters eine ambulante Therapie zeitlich die Dauer einer stationären Therapie vermutlich überschreiten würde (pag. 583), ist für die Kammer kein Grund, von einer ambulanten Massnahme abzusehen, zumal es für die Beschuldigte der von ihr gewünschte Weg wäre, sie damit die damit verbunden zusätzlich Dauer in Kauf nehmen würde und es letztlich das mildere Mittel wäre. Die von der Beschuldigten bevorzugte ambulante Massnahme im Sinne einer Intensivierung der Behandlung bei Dr. med.