36 den Abbau vom Rohypnol an. Jedoch stellt sich die Frage, ob der stationäre Rahmen hierzu wirklich zwingend nötig ist, zumal der Gutachter zuerst eine ambulante Massnahme hätte anordnen wollen und er zu diesem Zeitpunkt ja auch schon wusste, dass sie Rohypnol zu sich nehmen würde. Somit muss der Gutachter den Abbau des Rohypnols auch in einer ambulanten Massnahme für möglich gehalten haben.