Umso erstaunlicher scheint es der Kammer, dass allein eine neue Anzeige kurz nach dem Hausbesuch dazu führte, dass die Absicht zur Empfehlung der bisher besprochenen ambulanten Massnahme verworfen wurde. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erläuterte der Gutachter hierzu, einige Tage nach dem Hausbesuch sei dann noch ein Anzeigerapport reingekommen, wonach sie im T.________ kontrolliert worden sei. Daher habe er dann seine Einschätzung noch einmal geändert und der Beschuldigten mitgeteilt, dass er eine stationäre Massnahme empfehlen werde (pag.