35 Der Gutachter hat sämtliche Möglichkeiten abgewogen und in Betracht gezogen, d.h. von keiner Massnahme über eine ambulante bis zu einer stationären Massnahme. So erläuterte der Gutachter an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, der schwierigste Teil des Gutachtens sei der Entscheid zur Empfehlung einer ambulanten oder stationären Therapie gewesen. Er gebe zu, dass er darüber „gehirnt habe“ (pag. 582). Er habe sich mit der Entscheidung schwer getan. So habe er sich auch überlegt, gar keine Massnahme zu empfehlen wegen der vermuteten Aussichtslosigkeit.