Stützt man sich auf das Gutachten, dann wäre von einem regelmässigerem Konsum auszugehen. All diese Umstände und Überlegungen führen zu einer deutlichen Relativierung der aktenkundigen oberinstanzlichen Beweisergänzungen bis vor dem Termin der Berufungsverhandlung. Viele der nicht unwesentlichen eingetretenen negativen Umstände hat die Beschuldigte nicht selber verschuldet und dürfen mit Blick auf die Legalprognose nicht unbesehen zu ihren Ungunsten gewertet werden. 14.2 Einschätzung des Gutachters med. pract.