das Rohypnol weiterverschrieben (pag. 850). Es ist für die Kammer nicht verständlich, weshalb nicht versucht wurde, das Rohypnol abzubauen bzw. abzusetzen. Die Tatsache, dass das Rohypnol weiterhin von Ärzten verschrieben wurde, darf der Beschuldigten jedenfalls nun nicht negativ angelastet werden. Ebenfalls unklar scheint der Kammer der effektive Konsum des Rohypnols durch die Beschuldigte; nach eigenen Angaben, nehme sie das Rohypnol nur sporadisch. Stützt man sich auf das Gutachten, dann wäre von einem regelmässigerem Konsum auszugehen.