Eine Beziehung schien somit durchaus aufrecht gehalten worden zu sein, nur konnte die Mutter die Beschuldigte nicht mehr im gleichen Ausmass unterstützen. - Der Beschuldigten muss weiter zugute gehalten werden, dass sie sich wieder um einen Termin bei einem neuen Psychiater bemüht hat (AS.________, 10. Juli 2019, pag. 849) und sich nun – wo sie sich gesundheitlich wieder stabilisiert hat – erneut aufgerafft hat, eine eigene Wohnung zu finden (ab 1. Juli 2019 im AH.________). Auch wenn zu bemerken ist, dass der Preis der Wohnung alles andere als optimal ist und der Standort im AH.