34 be, hat die Beschuldigte die Mutter mit ihrer Tochter X.________ im April 2019 trotzdem besucht (pag. 853). Eine Beziehung schien somit durchaus aufrecht gehalten worden zu sein, nur konnte die Mutter die Beschuldigte nicht mehr im gleichen Ausmass unterstützen. - Der Beschuldigten muss weiter zugute gehalten werden, dass sie sich wieder um einen Termin bei einem neuen Psychiater bemüht hat (AS.