- Nicht unerheblich sind auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschuldigten, welche offensichtlich nach dem erstinstanzlichen Urteil wieder vermehrt in den Vordergrund traten und nicht förderlich für einen regelmässigen stabilen Lebenswandel waren. Die Beschuldigte hat eine Wundheilstörung am Bein, welche ursprünglich durch eine Thrombose ausgelöst wurde und ihr offensichtlich immer wieder Probleme bereitet und bis heute noch behandlungsbedürftig ist. Im 2019 hatten diese Beschwerden verschiedene Klinikaufenthalte zur Folge, so musste z.B. die ursprünglich angesetzte Berufungsverhandlung am 14. März 2019 wegen einer Hospitalisation im V.___