für das Wohl der Kinder, und verschiedene Fachleute aus dem Gesundheitswesen standen ihr in der jeweiligen Krankheitsepisode zur Seite, aber die Beschuldigte hatte nie eine persönliche Begleitung, welche sie konkret unterstützte, ihr Leben zu strukturieren und entsprechend zu handeln (eine solche Unterstützung kann ihr im Rahmen der Bewährungshilfe gewährleistet werden, vgl. folgend Ziff. VII). - Nicht unerheblich sind auch die gesundheitlichen Beschwerden der Beschuldigten, welche offensichtlich nach dem erstinstanzlichen Urteil wieder vermehrt in den Vordergrund traten und nicht förderlich für einen regelmässigen stabilen Lebenswandel waren.