So schaute zwar der Sozialdienst für die finanziellen Belangen der Beschuldigten, die Beiständin, Frau AT.________ für das Wohl der Kinder, und verschiedene Fachleute aus dem Gesundheitswesen standen ihr in der jeweiligen Krankheitsepisode zur Seite, aber die Beschuldigte hatte nie eine persönliche Begleitung, welche sie konkret unterstützte, ihr Leben zu strukturieren und entsprechend zu handeln (eine solche Unterstützung kann ihr im Rahmen der Bewährungshilfe gewährleistet werden, vgl. folgend Ziff.