Für das Gericht gibt es kein Grund an dieser Aussage zu zweifeln. Der Grund dafür, dass seit August 2018 kein Kontakt mehr zwischen Dr. med. I.________ und der Beschuldigten vorhanden war, lag somit nicht bei der Beschuldigten. Die Beschuldigte musste von heute auf morgen ohne ihren langjährigen Psychiater auskommen, mit dem sie bis zu diesem Zeitpunkt eine gewisse Regelmässigkeit der Therapiesitzungen pflegte. Eine wichtige Bezugsperson fiel damit weg. Dass sie nicht sofort nach einem Ersatz gesucht hat, ist ihr ebenfalls nicht anzulasten, zumal sie ja vorerst nicht wusste, wie lange Dr. med. I.________ ausfallen würde und ihr damaliger Hausarzt Dr. med