Berücksichtigt man lediglich diese oberinstanzlichen Beweisergänzungen gemäss Akten, dann scheint die erstinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme die korrekte Schlussfolgerung gewesen zu sein. Diese aktenkundigen Sachverhaltselemente bzw. Umstände wurden aber an der Berufungsverhandlung anlässlich der Einvernahme der Beschuldigten teilweise deutlich relativiert, auch wenn es angebracht gewesen wäre, seitens der Beschuldigten entsprechende Belege zu den Akten zu geben und so gewisse Umstände besser zu untermauern (z.B. Terminbestätigung Dr. AS.________, Kopie Mietvertrag etc.). Nichtsdestotrotz scheint es stossend, alle Umstände, welche sich im letz-